// Ratgeber · Art. 6 + Anhang III VO (EU) 2024/1689

Ist Ihr KI-System Hochrisiko? Anhang III, verständlich erklärt.

Hochrisiko ist die Stufe mit den umfangreichsten Pflichten des EU AI Act. Ob ein System darunter fällt, entscheidet sich über zwei Wege - für Anwenderunternehmen typischerweise über die acht Anwendungsbereiche des Anhangs III. Dieser Beitrag geht sie einzeln durch: mit Beispielen, der oft übersehenen Rückausnahme und den Terminen.

AKTE · ANHANG III Art. 6 Abs. 2
Biometrie
Fernidentifizierung
Kritische Infrastruktur
Strom, Wasser, Verkehr
Bildung
Prüfungsbewertung
Beschäftigung
CV-Screening
Wesentliche Dienste
Kredit, Versicherung
Strafverfolgung
Risikobewertung
Migration und Asyl
Grenzkontrolle
Rechtspflege
demokratische Prozesse

Die acht Anwendungsbereiche nach Anhang III der Verordnung (EU) 2024/1689. Pflichten ab 02.12.2027 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744.

Einstufung

Zwei Wege, ein Ergebnis: so wird ein KI-System eingestuft.

Ob ein KI-System als Hochrisiko gilt, regelt Art. 6 der Verordnung (EU) 2024/1689 - über zwei getrennte Wege:

  1. Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I. Die KI ist Sicherheitsbauteil eines Produkts, das unter EU-Harmonisierungsvorschriften fällt und einer Konformitätsbewertung durch Dritte unterliegt - etwa im Maschinenbau oder in der Medizintechnik. Diese Pflichten gelten ab dem 2. August 2028 und betreffen vor allem Hersteller regulierter Produkte.
  2. Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang III. Das System fällt in einen von acht Anwendungsbereichen. Diese Pflichten gelten ab dem 2. Dezember 2027 - und dieser Weg ist der, über den Anwenderunternehmen typischerweise betroffen sind.

Beide Termine gelten in der Fassung der Änderungsverordnung (EU) 2026/1744, die am 27. Juli 2026 in Kraft getreten ist. Wie sich die beiden Stichtage in den Gesamtzeitplan einordnen, zeigt der Beitrag EU-AI-Act-Fristen im Überblick.

Vorbereitungszeit, keine Entwarnung

Die Verschiebung der Hochrisiko-Termine verlängert die Vorbereitung, sie hebt keine Pflicht auf. Wer heute nicht weiß, ob eines seiner Systeme unter Anhang III fällt, weiß es Ende 2027 auch nicht - er hat dann nur weniger Zeit. Die Einstufung selbst ist der Aufwand, nicht die Frist.

Anhang III

Die acht Bereiche des Anhangs III - mit Beispielen.

Anhang III listet acht Anwendungsbereiche. Entscheidend ist der vorgesehene Einsatzzweck des Systems, nicht die Branche des Unternehmens - ein CV-Screening-Tool fällt in Bereich vier, egal ob es eine Spedition oder eine Softwarefirma einsetzt.

Bereich 1

Biometrie

Biometrische Fernidentifizierung, biometrische Kategorisierung und Emotionserkennung - soweit sie nicht ohnehin nach Art. 5 verboten ist. Die Abgrenzung dazu folgt weiter unten.

Bereich 2

Kritische Infrastruktur

Sicherheitskomponenten für den Straßenverkehr sowie für die Wasser-, Gas-, Wärme-, Strom- und digitale Infrastruktur.

Bereich 3

Allgemeine und berufliche Bildung

Zulassung zu Bildungseinrichtungen, Bewertung von Lernergebnissen, Überwachung von Prüfungen.

Bereich 4Hochrisiko

Beschäftigung und Personalmanagement

Auswahl und Einstellung - einschließlich gezielter Stellenanzeigen sowie des Sichtens und Filterns von Bewerbungen -, Entscheidungen über Beförderung und Kündigung, Aufgabenzuweisung, Leistungsüberwachung. Das Standardbeispiel ist das CV-Screening-Tool - der Bereich, über den mittelständische Unternehmen typischerweise betroffen sind.

Bereich 5

Zugang zu wesentlichen Diensten

Wesentliche private und öffentliche Dienste: Kreditwürdigkeitsprüfung, Risikobewertung und Preisbildung in der Lebens- und Krankenversicherung, Priorisierung von Notrufen, Prüfung von Ansprüchen auf öffentliche Leistungen.

Bereich 6

Strafverfolgung

KI-Einsatz im Bereich der Strafverfolgung, etwa zur Risikobewertung von Personen.

Bereich 7

Migration, Asyl und Grenzkontrolle

KI-Einsatz in Migrations-, Asyl- und Grenzkontrollverfahren.

Bereich 8

Rechtspflege und demokratische Prozesse

KI-Einsatz in der Justiz und in demokratischen Prozessen.

Die Bereiche sechs bis acht liegen überwiegend bei Behörden und Justiz. Für die Einstufungspraxis im Unternehmen sind vor allem Bildung, Beschäftigung und der Zugang zu wesentlichen Diensten relevant. Der Abgleich setzt allerdings voraus, dass die eigenen Systeme überhaupt vollständig erfasst sind - wie diese Liste entsteht, beschreibt der Beitrag Ein KI-Inventar erstellen.

Rückausnahme

Nicht jedes System in einem Anhang-III-Bereich ist Hochrisiko.

Art. 6 Abs. 3 enthält eine Rückausnahme: Ein System, das in einen der acht Bereiche fällt, ist ausnahmsweise nicht Hochrisiko, wenn es kein erhebliches Risiko für Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte darstellt. Die Verordnung nennt dafür vier Fallgruppen:

  1. Das System erfüllt nur eine eng begrenzte Verfahrensaufgabe.
  2. Es verbessert das Ergebnis einer bereits abgeschlossenen menschlichen Tätigkeit.
  3. Es erkennt Entscheidungsmuster oder Abweichungen davon und soll die zuvor abgeschlossene menschliche Bewertung nicht ohne angemessene menschliche Überprüfung ersetzen oder beeinflussen.
  4. Es übernimmt rein vorbereitende Aufgaben.

Die Bewertung ist Sache des Anbieters: Nach Art. 6 Abs. 4 dokumentiert er sie, bevor das System in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, und registriert das System nach Art. 49 Abs. 2. Betreiber eingekaufter Systeme machen die Ausnahme also nicht selbst geltend - sie sollten sich die Einschätzung des Anbieters geben lassen und im eigenen Inventar festhalten, worauf ihre Einstufung beruht. Eine Einstufung, die sich nicht begründen lässt, ist im Zweifel keine.

Profiling schließt die Ausnahme aus

Nimmt das System Profiling natürlicher Personen vor, greift die Rückausnahme nie. Das System bleibt Hochrisiko - unabhängig davon, wie begrenzt seine Aufgabe erscheint.

Abgrenzung

Verboten ist nicht Hochrisiko.

Ein häufiges Missverständnis vermischt zwei Kategorien: Praktiken, die nach Art. 5 verboten sind, und Systeme, die nach Anhang III Hochrisiko sind. Der Unterschied ist grundsätzlich - das eine darf unter Auflagen betrieben werden, das andere gar nicht.

seit 02.02.2025

Verbotene Praktiken nach Art. 5

Dazu gehören unter anderem Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen sowie Social Scoring. Diese Systeme sind keine Hochrisiko-Systeme mit strengen Pflichten, sondern unzulässig - und zwar bereits seit dem 2. Februar 2025, nicht erst ab 2027. Welche Folgen Verstöße haben können, behandelt der Beitrag Was kostet ein Verstoß gegen den EU AI Act?

Pflichten

Was Hochrisiko ab den Terminen konkret bedeutet.

Steht die Einstufung, folgt die Rollenfrage. Die meisten Anwenderunternehmen setzen eingekaufte Systeme ein und sind damit Betreiber. Für sie regelt Art. 26, was ab dem 2. Dezember 2027 beziehungsweise dem 2. August 2028 zu leisten ist:

  • Betriebsanleitung: das System so nutzen, wie es die Betriebsanleitung des Anbieters vorsieht.
  • Menschliche Aufsicht: benannte, kompetente Personen überwachen den Einsatz.
  • Eingabedaten: Kontrolle der Eingabedaten, soweit der Betreiber sie steuert.
  • Protokolle: Aufbewahrung der automatisch erzeugten Protokolle.
  • Beschäftigte: Information der Beschäftigten und ihrer Vertretung, wenn das System am Arbeitsplatz eingesetzt wird.

Wer dagegen als Anbieter gilt, trägt den deutlich größeren Katalog aus Kapitel III Abschnitt 2: Risikomanagement, Daten-Governance, technische Dokumentation, Protokollierung, Transparenz, menschliche Aufsicht sowie Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit. Am Rande: Anbieter von Anhang-III-Hochrisiko-Systemen müssen ihr System vor dem Inverkehrbringen außerdem in der EU-Datenbank registrieren (Art. 49). Ob Sie Anbieter oder Betreiber sind, klärt der Beitrag Provider oder Betreiber?

Genau diese Zuordnung - Anhang-III-Abgleich, Prüfung der Rückausnahme, Pflichtenkatalog je Rolle - bildet CompliKI deterministisch ab: Gleiche Antworten führen zum gleichen Ergebnis, und jede Einstufung trägt eine nachvollziehbare Begründung mit Rechtsgrundlage. Wie das Verfahren im Einzelnen arbeitet, zeigt die Seite Methodik der Risikoeinordnung. Eine juristische Einzelfallprüfung ersetzt das nicht - es bereitet sie vor und dokumentiert sie. Für den ersten Abgleich reicht der kostenlose Schnell-Check zur Betroffenheit: fünf Fragen, ohne Login und ohne E-Mail-Adresse.

Keine Rechtsberatung

Dieser Beitrag gibt die Einstufungsregeln der Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744 wieder und ersetzt keine individuelle juristische Würdigung des Einzelfalls. Ob ein konkretes System unter Anhang III fällt oder die Rückausnahme greift, hängt von seiner tatsächlichen Ausgestaltung ab. Maßgeblich sind ausschließlich die offiziellen Quellen der EU. Eine Garantie auf jederzeitige Vollständigkeit besteht nicht.

FAQ

Häufige Fragen zur Hochrisiko-Einstufung.

Unser Tool erstellt Profile von Personen - ist es automatisch Hochrisiko?

Fällt das System in einen der acht Anhang-III-Bereiche und nimmt es dabei Profiling natürlicher Personen vor, ist es immer Hochrisiko. Die Rückausnahme des Art. 6 Abs. 3 greift bei Profiling nie. Die Prüfung beginnt deshalb mit der Frage, ob überhaupt ein Anhang-III-Bereich betroffen ist.

Ab wann gelten die Hochrisiko-Pflichten?

Für Systeme aus den acht Anwendungsbereichen des Anhangs III gelten die Pflichten ab dem 2. Dezember 2027, für Hochrisiko-Systeme nach Anhang I ab dem 2. August 2028. Beide Termine beruhen auf der Änderungsverordnung (EU) 2026/1744, die seit dem 27. Juli 2026 in Kraft ist.

Ist Emotionserkennung am Arbeitsplatz Hochrisiko?

Nein. Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen ist nach Art. 5 verboten - bereits seit dem 2. Februar 2025. Sie fällt damit nicht in die Hochrisiko-Klasse, sondern darf grundsätzlich gar nicht eingesetzt werden; die Verordnung sieht lediglich eine enge Ausnahme aus medizinischen Gründen oder Sicherheitsgründen vor.

Wir nutzen nur eingekaufte Software - betrifft uns Anhang III trotzdem?

Ja. Wer ein Hochrisiko-System in eigener Verantwortung einsetzt, ist Betreiber und trägt die Pflichten nach Art. 26 - unabhängig davon, ob das System selbst entwickelt oder eingekauft wurde. Dazu gehören unter anderem menschliche Aufsicht, die Kontrolle der eigenen Eingabedaten und die Aufbewahrung der Protokolle.

Nächster Schritt

Fällt eines Ihrer Systeme unter Anhang III?

Der kostenlose Schnell-Check prüft genau diese Zuordnung in fünf Fragen - ohne Login und ohne E-Mail-Adresse.

Kostenlosen Schnell-Check starten Tarife ansehen

Jahreslizenz ab 399 € inkl. USt, 7 Tage Geld zurück.