Biometrie
Biometrische Fernidentifizierung, biometrische Kategorisierung und Emotionserkennung - soweit sie nicht ohnehin nach Art. 5 verboten ist. Die Abgrenzung dazu folgt weiter unten.
Hochrisiko ist die Stufe mit den umfangreichsten Pflichten des EU AI Act. Ob ein System darunter fällt, entscheidet sich über zwei Wege - für Anwenderunternehmen typischerweise über die acht Anwendungsbereiche des Anhangs III. Dieser Beitrag geht sie einzeln durch: mit Beispielen, der oft übersehenen Rückausnahme und den Terminen.
Die acht Anwendungsbereiche nach Anhang III der Verordnung (EU) 2024/1689. Pflichten ab 02.12.2027 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744.
Ob ein KI-System als Hochrisiko gilt, regelt Art. 6 der Verordnung (EU) 2024/1689 - über zwei getrennte Wege:
Beide Termine gelten in der Fassung der Änderungsverordnung (EU) 2026/1744, die am 27. Juli 2026 in Kraft getreten ist. Wie sich die beiden Stichtage in den Gesamtzeitplan einordnen, zeigt der Beitrag EU-AI-Act-Fristen im Überblick.
Die Verschiebung der Hochrisiko-Termine verlängert die Vorbereitung, sie hebt keine Pflicht auf. Wer heute nicht weiß, ob eines seiner Systeme unter Anhang III fällt, weiß es Ende 2027 auch nicht - er hat dann nur weniger Zeit. Die Einstufung selbst ist der Aufwand, nicht die Frist.
Anhang III listet acht Anwendungsbereiche. Entscheidend ist der vorgesehene Einsatzzweck des Systems, nicht die Branche des Unternehmens - ein CV-Screening-Tool fällt in Bereich vier, egal ob es eine Spedition oder eine Softwarefirma einsetzt.
Biometrische Fernidentifizierung, biometrische Kategorisierung und Emotionserkennung - soweit sie nicht ohnehin nach Art. 5 verboten ist. Die Abgrenzung dazu folgt weiter unten.
Sicherheitskomponenten für den Straßenverkehr sowie für die Wasser-, Gas-, Wärme-, Strom- und digitale Infrastruktur.
Zulassung zu Bildungseinrichtungen, Bewertung von Lernergebnissen, Überwachung von Prüfungen.
Auswahl und Einstellung - einschließlich gezielter Stellenanzeigen sowie des Sichtens und Filterns von Bewerbungen -, Entscheidungen über Beförderung und Kündigung, Aufgabenzuweisung, Leistungsüberwachung. Das Standardbeispiel ist das CV-Screening-Tool - der Bereich, über den mittelständische Unternehmen typischerweise betroffen sind.
Wesentliche private und öffentliche Dienste: Kreditwürdigkeitsprüfung, Risikobewertung und Preisbildung in der Lebens- und Krankenversicherung, Priorisierung von Notrufen, Prüfung von Ansprüchen auf öffentliche Leistungen.
KI-Einsatz im Bereich der Strafverfolgung, etwa zur Risikobewertung von Personen.
KI-Einsatz in Migrations-, Asyl- und Grenzkontrollverfahren.
KI-Einsatz in der Justiz und in demokratischen Prozessen.
Die Bereiche sechs bis acht liegen überwiegend bei Behörden und Justiz. Für die Einstufungspraxis im Unternehmen sind vor allem Bildung, Beschäftigung und der Zugang zu wesentlichen Diensten relevant. Der Abgleich setzt allerdings voraus, dass die eigenen Systeme überhaupt vollständig erfasst sind - wie diese Liste entsteht, beschreibt der Beitrag Ein KI-Inventar erstellen.
Art. 6 Abs. 3 enthält eine Rückausnahme: Ein System, das in einen der acht Bereiche fällt, ist ausnahmsweise nicht Hochrisiko, wenn es kein erhebliches Risiko für Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte darstellt. Die Verordnung nennt dafür vier Fallgruppen:
Die Bewertung ist Sache des Anbieters: Nach Art. 6 Abs. 4 dokumentiert er sie, bevor das System in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, und registriert das System nach Art. 49 Abs. 2. Betreiber eingekaufter Systeme machen die Ausnahme also nicht selbst geltend - sie sollten sich die Einschätzung des Anbieters geben lassen und im eigenen Inventar festhalten, worauf ihre Einstufung beruht. Eine Einstufung, die sich nicht begründen lässt, ist im Zweifel keine.
Nimmt das System Profiling natürlicher Personen vor, greift die Rückausnahme nie. Das System bleibt Hochrisiko - unabhängig davon, wie begrenzt seine Aufgabe erscheint.
Ein häufiges Missverständnis vermischt zwei Kategorien: Praktiken, die nach Art. 5 verboten sind, und Systeme, die nach Anhang III Hochrisiko sind. Der Unterschied ist grundsätzlich - das eine darf unter Auflagen betrieben werden, das andere gar nicht.
Dazu gehören unter anderem Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen sowie Social Scoring. Diese Systeme sind keine Hochrisiko-Systeme mit strengen Pflichten, sondern unzulässig - und zwar bereits seit dem 2. Februar 2025, nicht erst ab 2027. Welche Folgen Verstöße haben können, behandelt der Beitrag Was kostet ein Verstoß gegen den EU AI Act?
Steht die Einstufung, folgt die Rollenfrage. Die meisten Anwenderunternehmen setzen eingekaufte Systeme ein und sind damit Betreiber. Für sie regelt Art. 26, was ab dem 2. Dezember 2027 beziehungsweise dem 2. August 2028 zu leisten ist:
Wer dagegen als Anbieter gilt, trägt den deutlich größeren Katalog aus Kapitel III Abschnitt 2: Risikomanagement, Daten-Governance, technische Dokumentation, Protokollierung, Transparenz, menschliche Aufsicht sowie Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit. Am Rande: Anbieter von Anhang-III-Hochrisiko-Systemen müssen ihr System vor dem Inverkehrbringen außerdem in der EU-Datenbank registrieren (Art. 49). Ob Sie Anbieter oder Betreiber sind, klärt der Beitrag Provider oder Betreiber?
Genau diese Zuordnung - Anhang-III-Abgleich, Prüfung der Rückausnahme, Pflichtenkatalog je Rolle - bildet CompliKI deterministisch ab: Gleiche Antworten führen zum gleichen Ergebnis, und jede Einstufung trägt eine nachvollziehbare Begründung mit Rechtsgrundlage. Wie das Verfahren im Einzelnen arbeitet, zeigt die Seite Methodik der Risikoeinordnung. Eine juristische Einzelfallprüfung ersetzt das nicht - es bereitet sie vor und dokumentiert sie. Für den ersten Abgleich reicht der kostenlose Schnell-Check zur Betroffenheit: fünf Fragen, ohne Login und ohne E-Mail-Adresse.
Dieser Beitrag gibt die Einstufungsregeln der Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744 wieder und ersetzt keine individuelle juristische Würdigung des Einzelfalls. Ob ein konkretes System unter Anhang III fällt oder die Rückausnahme greift, hängt von seiner tatsächlichen Ausgestaltung ab. Maßgeblich sind ausschließlich die offiziellen Quellen der EU. Eine Garantie auf jederzeitige Vollständigkeit besteht nicht.
Fällt das System in einen der acht Anhang-III-Bereiche und nimmt es dabei Profiling natürlicher Personen vor, ist es immer Hochrisiko. Die Rückausnahme des Art. 6 Abs. 3 greift bei Profiling nie. Die Prüfung beginnt deshalb mit der Frage, ob überhaupt ein Anhang-III-Bereich betroffen ist.
Für Systeme aus den acht Anwendungsbereichen des Anhangs III gelten die Pflichten ab dem 2. Dezember 2027, für Hochrisiko-Systeme nach Anhang I ab dem 2. August 2028. Beide Termine beruhen auf der Änderungsverordnung (EU) 2026/1744, die seit dem 27. Juli 2026 in Kraft ist.
Nein. Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen ist nach Art. 5 verboten - bereits seit dem 2. Februar 2025. Sie fällt damit nicht in die Hochrisiko-Klasse, sondern darf grundsätzlich gar nicht eingesetzt werden; die Verordnung sieht lediglich eine enge Ausnahme aus medizinischen Gründen oder Sicherheitsgründen vor.
Ja. Wer ein Hochrisiko-System in eigener Verantwortung einsetzt, ist Betreiber und trägt die Pflichten nach Art. 26 - unabhängig davon, ob das System selbst entwickelt oder eingekauft wurde. Dazu gehören unter anderem menschliche Aufsicht, die Kontrolle der eigenen Eingabedaten und die Aufbewahrung der Protokolle.
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