Transparenzpflichten nach Art. 50: was seit dem 2. August 2026 gilt.
Art. 50 ist die Vorschrift, die im Mittelstand am häufigsten unmittelbar greift - und die am häufigsten falsch verstanden wird. Sie enthält vier verschiedene Pflichten mit verschiedenen Adressaten und einer Reihe von Ausnahmen.
- Abs. 1 - Interaktion offenlegen
- Abs. 2 - maschinenlesbare Kennzeichnung
- Abs. 3 - Emotionserkennung, Biometrie
- Abs. 4 - Deepfakes und Texte
- Abs. 5 - klar, spätestens bei erster Nutzung
- Anwendbar seit
Struktur des Art. 50 der Verordnung (EU) 2024/1689. Die Adressaten unterscheiden sich je Absatz.
Nicht jede Pflicht trifft jeden.
Der häufigste Fehler beim Lesen von Art. 50 ist die Annahme, alle vier Pflichten träfen dasselbe Unternehmen. Tatsächlich richten sich die Absätze 1 und 2 an Anbieter und die Absätze 3 und 4 an Betreiber. Wer also nur fremde Systeme einsetzt, muss zuerst prüfen, ob er überhaupt Adressat ist.
Damit ist die Rollenbestimmung die Voraussetzung jeder Art.-50-Prüfung. Wer einen Chatbot selbst aus einem Sprachmodell zusammenbaut und unter eigenem Namen auf der eigenen Website in Betrieb nimmt, ist für dieses System regelmäßig Anbieter und damit unmittelbar Adressat des Absatzes 1. Wer ein fertiges Chatbot-Produkt einbindet, bleibt Betreiber - die Kennzeichnungspflicht des Absatzes 1 trifft dann den Anbieter dieses Produkts. Die Abgrenzung erklärt der Beitrag Provider oder Betreiber: welche Rolle Ihr Unternehmen hat.
Auch wer nicht unmittelbar Adressat ist, sollte prüfen, ob der Hinweis im eingesetzten Produkt tatsächlich erscheint. Kunden, Betriebsrat und Aufsicht beurteilen das sichtbare Ergebnis, nicht die vertragliche Zuständigkeit dahinter.
Was Art. 50 im Einzelnen verlangt.
Offenlegen, dass es eine KI ist
KI-Systeme, die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind, müssen so gestaltet sein, dass die betroffenen Personen erfahren, dass sie mit einem KI-System interagieren. Ausnahme: wenn das aus Sicht einer angemessen informierten, aufmerksamen und verständigen Person ohnehin offensichtlich ist. Eine weitere Ausnahme gilt für gesetzlich zur Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten zugelassene Systeme.
Synthetische Inhalte maschinenlesbar kennzeichnen
Anbieter von KI-Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, müssen sicherstellen, dass die Ausgaben in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind. Ausgenommen sind unter anderem unterstützende Funktionen für die Standardbearbeitung und Systeme, die die Eingabedaten nicht wesentlich verändern. Diese Pflicht liegt technisch beim Anbieter des generativen Systems, nicht beim Anwender.
Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung
Wer ein System zur Emotionserkennung oder zur biometrischen Kategorisierung betreibt, muss die davon betroffenen Personen über den Einsatz informieren und personenbezogene Daten im Einklang mit dem Datenschutzrecht verarbeiten. Achtung: Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen fällt nach Art. 5 unter die verbotenen Praktiken. Dort stellt sich die Transparenzfrage gar nicht mehr.
Deepfakes und veröffentlichte Texte
Wer mit einem KI-System Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugt oder manipuliert, die ein Deepfake sind, muss offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden. Für künstlerische, kreative, satirische oder fiktionale Werke genügt eine Offenlegung in angemessener Weise, die die Darstellung des Werks nicht beeinträchtigt. Für KI-erzeugte Texte gilt die Offenlegungspflicht, wenn sie veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren - nicht jedoch, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung beziehungsweise redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine Person die redaktionelle Verantwortung trägt.
Wie informiert werden muss
Die Informationen nach den Absätzen 1 bis 4 sind spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Exposition klar und erkennbar bereitzustellen, im Einklang mit den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen. Ein Hinweis im Impressum genügt dafür nicht. Absatz 6 stellt zudem klar, dass Art. 50 die Anforderungen aus Kapitel III (Hochrisiko) und andere Transparenzpflichten unberührt lässt.
Fünf Situationen, wie sie täglich vorkommen.
1. Kundenservice-Chatbot auf der eigenen Website
Hier greift Absatz 1. Ein sichtbarer Hinweis beim Öffnen des Fensters, dass die Antworten von einem KI-System stammen, erfüllt die Anforderung an klare und erkennbare Information. Ob Sie Anbieter oder Betreiber sind, hängt davon ab, ob Sie den Bot selbst gebaut oder eingekauft haben.
2. KI-generierte Bilder mit realistisch wirkenden Personen
Ein Werbebild mit einer Person, die es nicht gibt, aber echt aussieht, fällt in den Bereich des Absatzes 4. Die Offenlegung sollte an oder unmittelbar bei dem Inhalt stehen, nicht in einer Fußnote drei Klicks entfernt.
3. Blogbeiträge, die mit KI-Unterstützung entstehen
Die Textpflicht des Absatzes 4 greift für Veröffentlichungen, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren. Ein Produkt- oder Fachbeitrag eines Unternehmens fällt regelmäßig nicht darunter. Kommt die Pflicht doch in Betracht, greift die Ausnahme, wenn der Text redaktionell geprüft wurde und eine Person die Verantwortung dafür trägt.
4. Interne Protokollzusammenfassungen mit ChatGPT
Rein interne Texterstellung ohne Veröffentlichung und ohne direkte KI-Interaktion mit Dritten löst die Pflichten des Art. 50 regelmäßig nicht aus. Das ist der mit Abstand häufigste Fall im Mittelstand - und derjenige, bei dem am meisten unnötige Sorge entsteht.
5. Stimmungsanalyse in der Telefonie
Eine Analyse der Emotionen von Beschäftigten am Arbeitsplatz ist nach Art. 5 verboten, nicht bloß kennzeichnungspflichtig. Richtet sich die Analyse auf Anrufende, ist Absatz 3 einschlägig und zusätzlich das Datenschutzrecht zu prüfen. Diese Konstellation gehört zu den wenigen, bei denen eine juristische Einzelfallprüfung wirklich angezeigt ist.
Der Zwischentermin am 2. Dezember 2026.
Für die maschinenlesbare Kennzeichnung nach Absatz 2 gibt es eine Übergangsregel. Die Änderungsverordnung (EU) 2026/1744 räumt Anbietern generativer KI-Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, vier Monate ein, um sie umzusetzen. Der Stichtag ist damit der 2. Dezember 2026.
Für Anwenderunternehmen ist das vor allem eine Erwartungshaltung: Ab diesem Datum sollten die eingesetzten generativen Werkzeuge ihre Ausgaben maschinenlesbar kennzeichnen. Wer heute ein Werkzeug beschafft, kann diese Eigenschaft ausdrücklich abfragen - das ist eine sinnvolle Zeile im Lieferantenfragebogen und kostet nichts.
Alle weiteren Stichtage der Verordnung ordnet der Beitrag EU-AI-Act-Fristen: was jetzt gilt und was noch kommt ein. Der Sanktionsrahmen, der an Art. 50 hängt, steht in Art. 99 Abs. 4 und ist im Beitrag Bußgelder nach Art. 99 beziffert.
Was Art. 50 ausdrücklich nicht verlangt
Kein KI-Hinweis auf jedem Dokument: Die Pflicht knüpft an Interaktion und Veröffentlichung an, nicht an jede Nutzung eines Werkzeugs.
Keine Meldung an eine Behörde: Art. 50 verlangt Information der betroffenen Personen, keine Anzeige oder Registrierung.
Keine Einwilligung: Die Vorschrift verlangt Transparenz, nicht die Zustimmung der betroffenen Person. Datenschutzrechtliche Anforderungen bleiben davon unberührt.
Keine Rechtsberatung durch diesen Beitrag: Die Darstellung ist allgemein gehalten und ersetzt keine individuelle juristische Würdigung des Einzelfalls.
Belege zu diesem Beitrag.
- Verordnung (EU) 2024/1689 im EUR-Lex (Art. 5, Art. 50)
- Änderungsverordnung (EU) 2026/1744 im EUR-Lex (Übergangsfrist Kennzeichnung)
- AI Act Service Desk der Europäischen Kommission
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