// Ratgeber · Art. 113 VO (EU) 2024/1689

EU-AI-Act-Fristen: was jetzt gilt und was noch kommt.

Der EU AI Act tritt nicht an einem Tag in Kraft, sondern in Stufen. Genau das macht die Frage "Bis wann muss ich was tun?" so unübersichtlich. Dieser Beitrag ordnet jeden Stichtag der Pflicht zu, die er auslöst - mit Artikelbezug.

AKTE · GELTUNGSTERMINE Art. 113
Inkrafttreten der Verordnung
01.08.2024
Verbote (Art. 5) und KI-Kompetenz (Art. 4)
seit 02.02.2025
GPAI, Governance, Sanktionen
seit 02.08.2025
Transparenz (Art. 50), Marktüberwachung
seit 02.08.2026
Kennzeichnung für Bestandssysteme
bis 02.12.2026
Hochrisiko nach Anhang III
ab 02.12.2027
Hochrisiko nach Anhang I
ab 02.08.2028

Geltungstermine nach Art. 113 der Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744.

Grundprinzip

Eine Verordnung, sieben Stichtage.

Die Verordnung (EU) 2024/1689 ist am 1. August 2024 in Kraft getreten. In Kraft heißt aber nicht anwendbar: Art. 113 legt fest, dass die einzelnen Kapitel zu unterschiedlichen Zeitpunkten wirksam werden. Der allgemeine Geltungsbeginn war der 2. August 2026, davor und danach greifen mehrere Sonderregeln.

Wer wissen will, ob er heute schon etwas tun muss, braucht deshalb zwei Angaben: welche Pflicht und welche Rolle. Die Frist allein sagt nichts. Ein Maschinenbauer, der Microsoft Copilot einsetzt, hat seit Februar 2025 eine Pflicht, aber eine ganz andere als ein Hersteller, der ein KI-System in ein zulassungspflichtiges Produkt einbaut.

Was sich 2026 geändert hat

Die Änderungsverordnung (EU) 2026/1744 wurde am 24. Juli 2026 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist am 27. Juli 2026 in Kraft getreten. Sie verschiebt die Hochrisiko-Termine auf den 2. Dezember 2027 und den 2. August 2028. Das ist geltendes Recht, keine Ankündigung.

Bereits gültig

Was schon vor dem 2. August 2026 galt.

Zwei Stichtage liegen hinter uns. Beide werden im Mittelstand regelmäßig übersehen, weil sie vor dem viel diskutierten Hauptdatum lagen.

seit 02.02.2025

Verbotene Praktiken und KI-Kompetenz

Nach Art. 113 gelten die Kapitel I und II seit dem 2. Februar 2025. Damit sind die verbotenen KI-Praktiken nach Art. 5 anwendbar - darunter Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen. Ebenfalls seitdem gilt Art. 4: Anbieter und Betreiber müssen Maßnahmen zur Förderung der KI-Kompetenz ihres Personals treffen. Die Verordnung (EU) 2026/1744 hat diese Vorschrift abgemildert; ein bestimmter Kenntnisstand jeder einzelnen Person muss nicht garantiert werden. Eine Nachweispflicht in Form eines Zertifikats sieht die Verordnung nicht vor.

seit 02.08.2025

GPAI, Governance und das Sanktionskapitel

Seit dem 2. August 2025 gelten nach Art. 113 unter anderem Kapitel V (Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck), Kapitel VII (Governance) und Kapitel XII (Sanktionen) - letzteres mit Ausnahme von Art. 101. Für Anwenderunternehmen ist vor allem der letzte Punkt bemerkenswert: Der Sanktionsrahmen ist bereits seit über einem Jahr anwendbar. Details dazu im Beitrag Was kostet ein Verstoß gegen den EU AI Act?

Aktuell

Was seit dem 2. August 2026 gilt.

Der 2. August 2026 ist der allgemeine Geltungsbeginn nach Art. 113. Drei Dinge sind seitdem neu und betreffen den Mittelstand unmittelbar:

  1. Die Transparenzpflichten nach Art. 50. Wer einen Chatbot betreibt, mit dem Personen direkt interagieren, oder KI-generierte Bilder, Videos und Audios als echt erscheinen lässt, muss offenlegen. Details und Ausnahmen im Beitrag Transparenzpflichten nach Art. 50 in der Praxis.
  2. Die Marktüberwachung. In Deutschland regelt das Durchführungsgesetz KI-MIG die Zuständigkeiten; es ist seit dem 29.07.2026 in Kraft. Die Bundesnetzagentur koordiniert die KI-Aufsicht und übernimmt die Marktüberwachung, soweit keine sektoralen Zuständigkeiten bestehen.
  3. Art. 101. Die Bußgeldbefugnis der Europäischen Kommission gegenüber Anbietern von Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck greift seit dem allgemeinen Geltungsbeginn.

Der Zwischentermin am 2. Dezember 2026

Zwei Regelungen laufen auf den 2. Dezember 2026 zu. Erstens die Übergangsfrist für die maschinenlesbare Kennzeichnung nach Art. 50 Abs. 2: Anbieter generativer KI-Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, haben nach der Verordnung (EU) 2026/1744 vier Monate Zeit, sie umzusetzen. Zweitens werden zu diesem Datum die beiden neuen Verbotstatbestände anwendbar, die dieselbe Änderungsverordnung in Art. 5 eingefügt hat: KI-Systeme zur Erzeugung nicht einvernehmlicher intimer Darstellungen und zur Erzeugung von Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs.

2027 und 2028

Die verschobenen Hochrisiko-Termine.

Die Verordnung (EU) 2026/1744 hat die beiden Hochrisiko-Termine getrennt und nach hinten gelegt. Welcher der beiden gilt, hängt davon ab, über welchen der zwei Wege ein System als Hochrisiko eingestuft wird.

02.12.2027 Hochrisiko

Anhang III und Art. 6 Abs. 2

Der Weg über die Anwendungsbereiche: Beschäftigung und Personalauswahl, Bildung, Kreditwürdigkeitsprüfung, Risikobewertung in der Lebens- und Krankenversicherung, kritische Infrastruktur, Strafverfolgung, Migration. Das ist der Weg, über den mittelständische Unternehmen typischerweise betroffen sind - etwa mit einem Bewerber-Screening-Tool.

02.08.2028 Hochrisiko

Anhang I und Art. 6 Abs. 1

Der Weg über die Produktsicherheit: KI als Sicherheitsbauteil eines Produkts, das unter eine der in Anhang I gelisteten Harmonisierungsvorschriften fällt und einer Konformitätsbewertung durch Dritte unterliegt. Betrifft vor allem Hersteller regulierter Produkte, etwa im Maschinenbau oder in der Medizintechnik.

Die Verschiebung ist keine Entwarnung, sondern eine Verlängerung der Vorbereitungszeit. Wer heute nicht weiß, ob eines seiner Systeme unter Anhang III fällt, weiß es im Dezember 2027 auch nicht - er hat dann nur weniger Zeit. Die Einstufung selbst ist der Aufwand, nicht die Frist. Wie die Einstufung methodisch abläuft, beschreibt die Seite Methodik der Risikoeinordnung.

Ableitung

Was ein mittelständisches Unternehmen jetzt sinnvoll tut.

Aus den Terminen lässt sich eine kurze, ehrliche Reihenfolge ableiten. Sie ist bewusst klein gehalten, weil der häufigste Fehler nicht Untätigkeit ist, sondern der Versuch, mit einem Großprojekt zu starten.

  1. Systeme aufschreiben. Welche KI-Werkzeuge sind im Haus im Einsatz, wer nutzt sie, wofür? Ohne diese Liste ist jede Fristenfrage unbeantwortbar. Eine gesetzliche Inventarpflicht gibt es für Systeme mit minimalem Risiko nicht - eine praktische schon.
  2. Rolle je System bestimmen. Anbieter, Betreiber, Einführer oder Händler. Die Rolle entscheidet über den Pflichtenkatalog, nicht die Branche.
  3. Art. 50 prüfen. Diese Pflicht gilt seit dem 2. August 2026 und ist die einzige, die viele Anwenderunternehmen heute schon konkret trifft.
  4. Anhang III abgleichen. Fällt eines der Systeme in einen der Hochrisiko-Anwendungsbereiche, beginnt die Vorbereitung auf den 2. Dezember 2027 jetzt und nicht 2027.
  5. Maßnahmen zur KI-Kompetenz festhalten. Art. 4 gilt seit Februar 2025. Eine kurze, datierte Notiz darüber, wer wann welche Einweisung erhalten hat, ist mehr als die meisten Unternehmen vorweisen können.

Der kostenlose Schnell-Check zur Betroffenheit deckt die Schritte eins bis drei in fünf Fragen ab, ohne Login und ohne E-Mail-Adresse. Wer die Ergebnisse anschließend dokumentieren und exportieren will, findet die dafür vorgesehenen Werkzeuge unter Funktionen von CompliKI und die Tarife auf der Seite Preise und Lizenzumfang.

Keine Rechtsberatung

Dieser Beitrag gibt Geltungstermine der Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744 wieder und ersetzt keine individuelle juristische Würdigung des Einzelfalls. Für verbindliche Angaben zu Geltungsterminen, Übergangsfristen und Ausnahmen sind ausschließlich die offiziellen Quellen der EU maßgeblich. Eine Garantie auf jederzeitige Vollständigkeit besteht nicht.

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