// Ratgeber · VO (EU) 2026/1744

Verschoben, nicht aufgehoben: was jetzt trotzdem gilt.

Seit dem Sommer 2026 heißt es in vielen Unternehmen: "Der AI Act wurde verschoben, das Thema hat Zeit." Der erste Teil des Satzes stimmt, der zweite nicht. Dieser Beitrag zeigt, was die Verschiebung tatsächlich umfasst - und welche Pflichten davon unberührt weiterlaufen.

AKTE · VO (EU) 2026/1744 in Kraft 27.07.2026
Verschoben: Hochrisiko nach Anhang III
ab 02.12.2027
Verschoben: Hochrisiko nach Anhang I
ab 02.08.2028
Gilt: Verbote (Art. 5), KI-Kompetenz (Art. 4)
seit 02.02.2025
Gilt: GPAI, Governance, Sanktionen
seit 02.08.2025
Gilt: Transparenz (Art. 50), Marktüberwachung
seit 02.08.2026

Wirkung der Änderungsverordnung (EU) 2026/1744 auf die Geltungstermine nach Art. 113: Verschoben sind nur die beiden Hochrisiko-Termine.

Richtigstellung

Die Verschiebung gibt es wirklich - sie betrifft ein Kapitel.

Der Reihe nach: Die Änderungsverordnung (EU) 2026/1744 wurde am 24. Juli 2026 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist am 27. Juli 2026 in Kraft getreten. Sie ist geltendes Recht, keine Ankündigung. Wer die Diskussion unter dem Schlagwort "Digital Omnibus" verfolgt hat: Für die KI-Verordnung ist diese Änderungsverordnung das Ergebnis dieser Debatte.

Verschoben wurden ausschließlich die Hochrisiko-Pflichtenpakete. Für Systeme, die über die Anwendungsbereiche des Anhangs III als Hochrisiko eingestuft werden (Art. 6 Abs. 2), verschiebt sich der Geltungsbeginn auf den 2. Dezember 2027. Für Systeme, die als Sicherheitsbauteil regulierter Produkte unter Anhang I fallen (Art. 6 Abs. 1), auf den 2. August 2028. Alle übrigen Geltungstermine bleiben unverändert.

"Der AI Act wurde verschoben" macht also aus einem Kapitel das ganze Gesetz. Wer den Satz so versteht, dass derzeit keine Pflicht laufe, zieht aus einer richtigen Beobachtung den falschen Schluss.

Was die Änderungsverordnung außerdem ändert

  • Art. 4 (KI-Kompetenz) wurde abgemildert. Ein bestimmter Kenntnisstand jeder einzelnen Person muss nicht garantiert werden, und ein Zertifikat sieht die Verordnung nicht vor. Die Pflicht, Maßnahmen zu treffen, bleibt.
  • Übergangsfrist für die maschinenlesbare Kennzeichnung. Anbieter generativer KI-Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, haben für die Kennzeichnung nach Art. 50 Abs. 2 bis zum 2. Dezember 2026 Zeit.
  • Zwei neue Verbotstatbestände in Art. 5 werden am 2. Dezember 2026 anwendbar: KI-Systeme zur Erzeugung nicht einvernehmlicher intimer Darstellungen und zur Erzeugung von Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs.
Die vollständige Termin-Übersicht

Alle sieben Stichtage der Verordnung - vom Inkrafttreten 2024 bis zum letzten Hochrisiko-Termin 2028 - ordnet der Beitrag EU-AI-Act-Fristen: was jetzt gilt und was noch kommt mit Artikelbezug ein. Der Beitrag hier beantwortet die andere Frage: was trotz der Verschiebung bereits gilt und zu tun ist.

Unverändert anwendbar

Was trotz der Verschiebung jetzt schon gilt.

An der Anwendbarkeit von drei Pflichtenpaketen hat die Änderungsverordnung nichts geändert. Jedes davon ist heute anwendbar - zwei davon seit mehr als einem Jahr.

seit 02.02.2025

Verbotene Praktiken und KI-Kompetenz

Die verbotenen KI-Praktiken nach Art. 5 sind anwendbar - darunter Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen. Ebenfalls seitdem gilt Art. 4: Anbieter und Betreiber müssen Maßnahmen zur Förderung der KI-Kompetenz ihres Personals treffen. Die Vorschrift wurde 2026 abgemildert, nicht gestrichen.

seit 02.08.2025

GPAI, Governance und das Sanktionskapitel

Kapitel V für Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck, die Governance-Struktur und das Sanktionskapitel (mit Ausnahme von Art. 101) gelten seit dem 2. August 2025. An der Anwendbarkeit dieser Kapitel hat die Änderungsverordnung nichts geändert.

seit 02.08.2026

Allgemeiner Geltungsbeginn

Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten nach Art. 50 - etwa für Chatbots mit direktem Kundenkontakt und für als echt erscheinende KI-Bilder -, die Marktüberwachung und Art. 101. Was Art. 50 im Einzelnen verlangt, erklärt der Beitrag Transparenzpflichten nach Art. 50 in der Praxis.

Auch die Aufsicht ist seit August 2026 arbeitsfähig: In Deutschland ist das Durchführungsgesetz KI-MIG seit dem 29. Juli 2026 in Kraft. Die Bundesnetzagentur koordiniert die KI-Aufsicht und übernimmt die Marktüberwachung, soweit keine sektoralen Zuständigkeiten bestehen. Fehlt einem Chatbot der nach Art. 50 gebotene Hinweis, verstößt das heute gegen geltendes Recht - unabhängig davon, was 2027 und 2028 passiert. Welche Folgen ein Verstoß haben kann, ordnet der Beitrag Was kostet ein Verstoß gegen den EU AI Act? sachlich ein.

Für die verschobenen Termine gilt derselbe nüchterne Blick: Die Verschiebung ist keine Entwarnung, sondern eine Verlängerung der Vorbereitungszeit. Wer heute nicht weiß, ob eines seiner Systeme unter Anhang III fällt, weiß es im Dezember 2027 auch nicht - er hat dann nur weniger Zeit.

Praxis

Fünf Punkte, die sich diese Woche klären lassen.

Aus alledem folgt keine Großbaustelle, sondern eine kurze Liste. Jeder der fünf Punkte ist überschaubar - und keiner davon hängt an den verschobenen Terminen. Die Einstufung ist der eigentliche Aufwand, nicht die Frist; genau deshalb lohnt der Anfang jetzt.

  1. KI-Inventar anlegen. Welche KI-Werkzeuge sind im Haus im Einsatz, wer nutzt sie, wofür? Diese Liste ist die Grundlage jeder weiteren Prüfung. Wie sie entsteht, beschreibt der Beitrag Ein KI-Inventar erstellen.
  2. Art.-50-Berührungspunkte prüfen. Chatbots mit Kundenkontakt, KI-generierte Bilder oder Videos in der Außendarstellung: Diese Fälle greift Art. 50 schon heute. Details und Ausnahmen im Beitrag Transparenzpflichten nach Art. 50 in der Praxis.
  3. Art.-4-Maßnahmen dokumentieren. Art. 4 verlangt Maßnahmen, kein Zertifikat. Eine kurze, datierte Notiz darüber, wer wann welche Einweisung erhalten hat, ist dafür der naheliegende Anfang - und mehr, als die meisten Unternehmen vorweisen können.
  4. Anhang III abgleichen. Fällt ein System in einen der dort gelisteten Anwendungsbereiche - etwa Personalauswahl oder Kreditwürdigkeitsprüfung -, beginnt die Vorbereitung auf den 2. Dezember 2027 jetzt und nicht 2027. Welche Bereiche Anhang III nennt, zeigt der Beitrag Hochrisiko-KI nach Anhang III.
  5. Eine zuständige Person benennen. Nicht als neue Stelle, sondern als Adresse: jemand, bei dem die Inventarliste liegt und bei dem neue KI-Werkzeuge gemeldet werden, bevor sie im Einsatz sind.

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CompliKI ist für genau diese Arbeitsschritte gebaut: Die Software strukturiert das Inventar, führt durch die Einstufung nach der Systematik der Verordnung und erzeugt die zugehörige Dokumentation. Eine juristische Einzelfallprüfung ersetzt sie nicht - sie sorgt dafür, dass eine solche Prüfung auf geordneten Unterlagen aufsetzen kann. Einen Überblick gibt die Seite Funktionen von CompliKI.

Keine Rechtsberatung

Dieser Beitrag ordnet die Änderungsverordnung (EU) 2026/1744 und die weiter geltenden Pflichten der Verordnung (EU) 2024/1689 allgemein ein und ersetzt keine individuelle juristische Würdigung des Einzelfalls. Für verbindliche Angaben zu Geltungsterminen, Übergangsfristen und Ausnahmen sind ausschließlich die offiziellen Quellen der EU maßgeblich. Eine Garantie auf jederzeitige Vollständigkeit besteht nicht.

Häufige Fragen

Vier Fragen zur Verschiebung, kurz beantwortet.

Ist der EU AI Act komplett verschoben worden?

Nein. Die Änderungsverordnung (EU) 2026/1744 verschiebt nur die Hochrisiko-Pflichtenpakete: für Systeme nach Anhang III auf den 2. Dezember 2027, für Systeme nach Anhang I auf den 2. August 2028. Die verbotenen Praktiken nach Art. 5, die KI-Kompetenz nach Art. 4, die Regeln für GPAI-Modelle sowie die Transparenzpflichten nach Art. 50 und die Marktüberwachung gelten bereits.

Gilt die Kennzeichnungspflicht für Chatbots und KI-Inhalte trotz Verschiebung?

Ja. Die Transparenzpflichten nach Art. 50 gelten seit dem 2. August 2026. Eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026 gibt es nur für die maschinenlesbare Kennzeichnung nach Art. 50 Abs. 2 - und nur für generative KI-Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden.

Was passiert, wenn wir einfach bis Ende 2027 warten?

Die bereits geltenden Pflichten laufen unabhängig davon weiter, etwa Art. 4, Art. 5 und Art. 50. Für die Hochrisiko-Frage ist die Einstufung der eigentliche Aufwand, nicht die Frist: Wer erst 2027 prüft, ob ein System unter Anhang III fällt, verkürzt nur die eigene Vorbereitungszeit.

Wer beaufsichtigt den EU AI Act in Deutschland?

Das Durchführungsgesetz KI-MIG ist seit dem 29. Juli 2026 in Kraft. Die Bundesnetzagentur koordiniert die KI-Aufsicht und übernimmt die Marktüberwachung, soweit keine sektoralen Zuständigkeiten bestehen.

Nächster Schritt

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